Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Für jeden Auftrag gelten die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Alle Vereinbarungen, insbesondere mündliche Abreden mit Reise- und Handelsvertretern bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Vertreter sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen berechtigt. Ihre Erklärungen binden uns nicht.
II. Angebot und Lieferfrist – Auftragsbestätigung
Unsere Angebote verstehen sich freibleibend im Bezug auf Ausführung und Lieferfristen. Aufträge sind für uns erst nach erteiltem Auftrag, mittels rechtsverbindlicher Unterschrift des Auftraggebers und Rücksendung einer Angebotskopie an uns, bindend. Unvorhersehbare Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen und Rohstoff-Mangel, oder Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die im Angebot angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, gleiches gilt für die in der Auftragsbestätigung festgestellte Lieferzeit. Sollten wir schuldhaft mit einer Lieferung in Verzug geraten, so kann der Besteller nach einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn dies aus der Nachfristsetzung eindeutig hervorgeht. Der Rücktritt muß unverzüglich, spätestens drei Arbeitstage nach Ablauf der Nachfrist, erklärt werden. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn bis zum Fristablauf das Material versandfertig gemeldet wurde oder der Besteller nach Meldung des Fortschrittes unseres Arbeitsaufwandes zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung nicht unverzüglich widersprochen hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur dann verlangen, wenn wir den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
III. Preisstellung
Die Preisberechnung erfolgt nach, der am Tage der Lieferung, gültigen Preisliste nach tatsächlich gelieferten Massen und Maßen. Bei der Preisfindung gehen wir von einer bauseitigen Gerüststellung, soweit erforderlich aus. Außergewöhnliche Mehrarbeiten, z.B. Stemmarbeiten, werden nach Aufwand im Stundenlohn abgerechnet. Festpreise bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
IV. Versand und Verpackung
Die Anlieferung erfolgt möglichst mit unseren firmeneigenen Lkws, bleibt jedoch uns vorbehalten. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Entstandene Kosten für die Verpackung und den Versand gehen zu Lasten des Bestellers.
V. Garantieleistung und Reklamation
Die Gewährleistung wird entsprechend der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) für längstens 2 Jahre übernommen. Voraussetzung hierfür ist die richtige Handhabung und pflegliche Behandlung der gelieferten Waren. Mängel sind sofort nach Entdecken schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 5 Tagen nach Empfang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Unwesentliche Abweichungen in Form, Farbe und Dimension sind keine Mängel. Bei Beanstandungen erstrecken sich die
Folgen der Mängelrüge nur auf diesen. Bei Versand durch LKW oder Spedition, sowie andere Formen der Zustellung durch fremde Lieferanten, ist die Ware sofort bei Anlieferung auf Mängel, wie z.B. Bruchschäden oder Unvollständigkeit o.ä., zu überprüfen und die Mängel schriftlich durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
VI. Zahlung
Zahlungen sind innerhalb 10 Tagen ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug berechnen wir vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8,00 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung des weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Schecks und Wechsel werden nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung angenommen. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluß wesentlich oder wird uns erst dann bekannt, sind wir berechtigt Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Auskunft einer Auskunftei oder Bankinstitutes.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren werden unter dem Eigentumsvorbehalt in umfassender Form (einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrent- und Saldoklausel) geliefert. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Dies gilt für alle rückwärtigen, gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen. Bei Verarbeitung unserer gelieferten Waren zu einer neuen Sache, werden wir Miteigentümer von dieser. Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten, vom Besteller be- oder verarbeiteten oder vermischten, Waren werden schon jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltswaren. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer mit fremden, dem Käufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne oder nach Verarbeitung, verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung in Höhe der Vorbehaltswaren als abgetreten. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren nur mit der Bedingung berechtigt, das der Kaufpreisanspruch nur an den Verkäufer übergeht. Der Käufer ist berechtigt Forderungen aus dem Wiederverkauf einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn eine einzelne Forderung des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen und anerkannt ist.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers. Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für den Sitz des Lieferers örtlich zuständigen Gerichte. Soweit der Besteller kein Vollkaufmann ist, sind vorstehende Gerichte gleichfalls vereinbart, solange die Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen des Mahnverfahrens erfolgt oder in sonstigen gesetzlich zulässigen Fällen.
IX. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit, wie möglich verwirklicht.
Boller & Jung




